Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von WERKPORT
Version: AGB_20260106, Stand: 06.01.2026
1 Gegenstand des Vertrages
1.1 Gegenstand des Vertrages ist die zeitlich auf die Dauer des Vertrages befristete Gewährung der Nutzung der Software „WERKPORT" (nachfolgend „Software" bezeichnet) in der jeweils aktuellsten Version der Software für die vereinbarte Anzahl an berechtigten Nutzern im Unternehmen des Kunden über das Internet. Eine Dokumentation ist nicht geschuldet. Der Kunde wird nachfolgend auch Auftraggeber* genannt. Auftraggeber und Auftragnehmer werden nachfolgend zusammen „Parteien" genannt. Die Leistungen des Auftragnehmers können zudem insbesondere umfassen:
- Software as a Service (SaaS)* sowie die dazugehörige Bereitstellung von Speicherplatz auf dem Server des Auftragnehmers,
- Sonstige mit den vorgenannten Leistungen in Zusammenhang stehende Leistungen, wie zum Beispiel initiale Leistungen.
1.2 Soweit der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung im Auftrag Daten des Auftraggebers verarbeitet und/oder hostet, ist dies Teil der geschuldeten Leistungen, sofern nicht anders vereinbart. Etwaig vereinbarte Speicherbegrenzungen bleiben hierbei unberührt.
1.3 Die Nutzung der Software setzt eine erfolgreiche Registrierung und das Zustandekommen eines Nutzungsvertrags voraus. Mit dem Vertragsschluss werden diese AGB Vertragsbestandteil. Nach Absenden des Registrierungsantrages erhält der Auftraggeber eine Bestätigungs-E-Mail. Der Auftragnehmer akzeptiert deren Geltung durch Auswahl der AGB (Checkbox) im Registrierungs-, Anmelde, bzw. Bestellprozess. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Vertrag und den vorliegenden AGB, geht die Individualvereinbarung vor. Für die Registrierung müssen folgende Schritte durchlaufen werden:
1.3.1 Nach dem Start der Registrierung muss der Auftraggeber in die dafür vorgesehenen Eingabefelder zunächst vollständig und korrekt seinen Vornamen, Nachnamen, seine berufliche E-Mailadresse und ein selbst zu wählendes Passwort eingeben. Des Weiteren muss sich der Auftraggeber zudem mit den vorliegenden AGB und der Auftragsverarbeitungsvereinbarung einverstanden erklären. Nach Absenden des Registrierungsantrages erhält der Auftraggeber eine E-Mail an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse, welche durch Betätigen eines in der E-Mail enthaltenen Links zu validieren ist.
1.3.2 Sofern seitens des Auftragnehmers keine Bedenken gegen die Zulassung des Auftraggebers bestehen, schaltet der Auftragnehmer sodann den Zugang zur Administrationskonsole (Login-Bereich) für den Auftraggeber frei. Dies ist zugleich als Annahme des Antrags auf Nutzungszulassung als Auftraggeber zu verstehen. Damit kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer auf Grundlage dieser AGB und sonstiger vertraglicher Regelungen ein Vertrag über die Nutzung der Software zustande. Dem Auftragnehmer steht es frei, den Antrag auf Nutzung ohne Angabe von Gründen abzulehnen; ein Anspruch auf Nutzung der Software besteht nicht.
1.3.3 Nach Zustandekommen des Nutzungsvertrags gelangt der Auftraggeber unter Angabe der E-Mailadresse und des Passworts in die geschützte Administrationskonsole mit den dort zur Verfügung stehenden Funktionen. Soweit eingerichtet, ist auch eine 2-Faktor-Authentifizierung durchzulaufen. Wichtiger Hinweis: Die Nutzung und der Erwerb von Authenticator-Apps, die von Drittanbietern bereitgestellt werden, unterliegen den jeweiligen Bedingungen und Datenschutzerklärungen dieser Anbieter sowie gegebenenfalls den Richtlinien der Vertriebsplattformen oder App-Stores, über die die Apps erworben werden. Die Entscheidung, welche Authenticator-Apps verwendet werden, und die Zustimmung zu den entsprechenden Bedingungen liegt ausschließlich im Ermessen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist kein Anbieter dieser Authenticator-Apps und ist nicht in die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Drittanbieter oder der Vertriebsplattform involviert. Daher übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für die vom Auftraggeber verwendeten Authenticator-Apps.
1.3.4 Der Auftraggeber darf sich nur einmal registrieren und nur einen Account anlegen. Die gleichzeitige Registrierung mehrerer Accounts ist nicht erlaubt. Eine Umgehung dieser Regelung, insbesondere durch die Verwendung abweichender Daten, ist unzulässig. Nutzerkonten sind zudem nicht übertragbar.
1.3.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine im Rahmen der Registrierung und Nutzung angegebenen Daten (einschließlich Rechnungs- und Kontaktdaten) und sonstige Angaben während der Laufzeit des Vertrages aktuell zu halten. Änderungen sind unverzüglich über die Administrationskonsole zu aktualisieren.
1.4 Auftraggeberseitige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden ausdrücklich ausgeschlossen.
2 Art und Umfang der Leistungen
2.1 Soweit eine SaaS-Leistung geschuldet ist, gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ab dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt die im Vertrag vereinbarte Anwendung zur Nutzung in der jeweils aktuellsten Version in einer vom Auftragnehmer betriebenen Cloud-Infrastruktur (Server) einschließlich der notwendigen Zugänge. Der Auftragnehmer sorgt für die vereinbarte Verfügbarkeit gemäß Ziffer 8.
2.2 Der Funktionsumfang der Software sowie die Einsatzbedingungen ergeben sich aus der Software- und Servicebeschreibung. Der Auftraggeber kann nach Bedarf die Anzahl der berechtigten Nutzer der Software nach der jeweils im Zeitpunkt der Beauftragung veröffentlichten Preisliste erhöhen oder reduzieren. Hinsichtlich der Vergütung gilt Ziffer 15.
2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, neue Funktionen und/oder Schnittstellenanbindungen in die Software zu installieren und zu integrieren.
2.4 Eine auf die konkreten Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnittene Anpassung oder Erweiterung der Software ist nicht geschuldet. Soweit vereinbart, ist der Auftragnehmer zur Installation und Integration der im Vertrag vereinbarten Programmstände der Anwendung/Plattform verpflichtet. Dies erfolgt jeweils innerhalb angemessener Frist, nachdem der Programmstand verfügbar ist.
3 Nutzungsverbote
3.1 Weder der Auftraggeber noch die Nutzer, die über den Auftraggeber auf die Leistungen des Auftragnehmers zugreifen, sind
- berechtigt die Leistungen zu nutzen
- auf eine Weise, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder dem Auftraggeber bekannte behördliche Anordnungen verboten ist,
- um die Rechte anderer zu verletzen,
- zur Einräumung von Nutzungsrechten an der Software oder sonstigen urheberrechtlich geschützten Materialen an Dritte, insbesondere diese nicht entgeltlich oder unentgeltlich zu vermieten oder zu leasen.
3.2 Soweit der bestimmungsgemäße Gebrauch der Leistung nicht explizit beschrieben ist, ist eine Verwendung der Leistung im Hochrisikobereich ausgeschlossen (z. B. Wartung und/oder Betrieb von Kernenergieanlagen, Flugsicherungssystemen, Kriegswaffen, lebenserhaltenden Apparaten oder vergleichbare risikobehaftete Anwendungen, bei denen Leistungsstörungen typischerweise unmittelbar zum Tod von Menschen oder zu Großschadenslagen führen).
3.3 Verstöße gegen die Nutzungsverbote gemäß Ziffer 3 berechtigen den Auftragnehmer zur Aussetzung seiner Leistung, sofern er dem Auftraggeber vor Aussetzung der Leistung eine angemessene Frist zur Beendigung der Verstöße gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist. Beendet der Auftraggeber den Verstoß, ist die Leistung unverzüglich wieder zu erbringen. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
3.4 Der Auftraggeber wird ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers keine Penetrationstests in der jeweiligen Cloud-Infrastruktur durchführen oder autorisieren.
4 Leistungsort
4.1 Die Speicherung und sonstige Verarbeitung von Daten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich innerhalb der EU und des EWR. Eine Verlagerung in ein Drittland darf erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). Unabhängig von Satz 1 bleibt die Verarbeitung von Metadaten im Sinne des Anforderungskataloges C 5 (in Version 2020: OPS 11) nach dessen Maßgabe möglich, soweit die dort geforderten Maßnahmen zur sicheren Handhabung der Metadaten tatsächlich umgesetzt sind; für personenbezogene Metadaten gelten die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten vorrangig.
5 Zugriff/Speicherplatz
5.1 Der Zugriff auf die Leistung erfolgt über das öffentliche Internet mit einem marktüblichen Web-Browser ohne unangemessene oder marktunübliche Browser-Einstellungen und ohne spezielle Zugriffssoftware. Der Übergabepunkt ist das Gateway des Auftragnehmers in das Internet.
5.2 Dem Auftragnehmer steht es frei, den Zugriff auf die Leistung mit einer speziellen Zugriffssoftware (z. B. App für ein mobiles Endgerät) anzubieten. Die Software verbleibt auch in diesem Fall auf dem Server des Auftragnehmers bzw. auf den von ihm eingesetzten Subunternehmers. In derartigen Fällen gelten diese AGB entsprechend.
5.3 Der Zugriff des Auftragnehmers oder Dritter auf Daten des Auftraggebers ist nur in den vereinbarten Fällen gestattet und auf das für diese Fälle erforderliche Maß zu beschränken.
5.4 Soweit der Auftraggeber die Größe des ihm zu Verfügung stehenden Speicherplatzes nicht selbst bestimmen kann (z. B. durch Konfiguration des Dienstes) und auch keine bestimmte Größe vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Nutzung der Leistung ausreichenden Speicherplatz zur Verfügung. Der Speicherplatz ist sowohl bei der gebührenfreien als auch bei einer gebührenpflichtigen Nutzung limitiert. Bei einer gebührenfreien Nutzung ist der Speicherplatz auf maximal 150 MB limitiert. Dem Auftragnehmer steht es zudem frei, den Speicherplatz jederzeit weiter zu reduzieren.
6 Datenschutz, IT-Sicherheit und Vertraulichkeit
6.1 Datenschutz
6.1.1 Die Parteien werden die bei der Erbringung der Leistung jeweils auf sie anwendbaren Bestimmungen über den Datenschutz in der jeweils geltenden Fassung einhalten.
6.1.2 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers betraut sind, die auf den Auftragnehmer anwendbaren Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Soweit eine Verpflichtung auf Vertraulichkeit („Datengeheimnis") erforderlich ist, ist diese spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
6.1.3 Sofern Gegenstand der beauftragten Leistung zumindest auch die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) aus Anhang 1.
6.1.4 Der Auftraggeber bestätigt hiermit ausdrücklich die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) des Auftragnehmers geprüft und für angemessen empfunden zu haben.
6.2 Vertraulichkeit
6.2.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben und ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag einzusetzen bzw. zu verwerten. Die vorgenannte Pflicht zur Vertraulichkeit schränkt jedoch keine Partei darin ein, für sie tätige Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen hatten, in anderen Projekten einzusetzen.
6.2.2 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden sowie unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer oder verkörperter Form mitgeteilt worden sind. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind, außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden, soweit der Auftragnehmer gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Informationen verpflichtet ist und/oder die an Berufsgeheimnisträger (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater) übermittelt werden.
6.3 Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung
6.3.1 Jede Partei kann den Vertrag ganz oder teilweise innerhalb angemessener Frist kündigen, wenn die jeweils andere Partei ihren Pflichten gemäß Ziffern 6.1 bis 6.2
- schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder
- diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
6.3.2 Ein Recht zur Kündigung besteht nicht, wenn es sich um eine unwesentliche Pflichtverletzung handelt.
6.3.3 Soweit vorgenannte Pflichtverletzungen einmalig zu erbringende Leistungen betreffen, tritt an die Stelle des Rechts zur Kündigung der Rücktritt von der jeweiligen Leistung.
7 Löschung und Herausgabe
7.1 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine Löschmöglichkeit seiner Daten einräumen. Bei personenbezogenen Daten gelten zudem die Regelungen der AVV. Die Löschmöglichkeit gilt nicht, soweit der Auftragnehmer zur Aufbewahrung von bestimmten Daten nach dem Recht der EU oder eines Mitgliedstaats verpflichtet ist. Für den Fall einer solchen Aufbewahrungspflicht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Daten sicher vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
7.2 Ist der Export von Daten für den Auftraggeber aus technischen Gründen aus der Cloud-Infrastruktur in einem marktüblichen Austauschformat ganz oder teilweise nicht möglich, kann der Auftragnehmer den Auftraggeber hierbei gegen gesonderte Vergütung im angemessenen Umfang unterstützen. Für den Export der Daten und deren Sicherung bei dem Export ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
8 Verfügbarkeit
8.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, schuldet der Auftragnehmer weder Verfügbarkeits-, Reaktionszeiten- noch Wiederherstellungszeiten.
8.2 Sofern eine Vergütungspflicht vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer die vereinbarte Verfügbarkeit der Leistung am geschuldeten Übergabepunkt unter Verwendung des vereinbarten Zugriffs während der Betriebszeit*. Der Prozentsatz der Verfügbarkeit wird nach folgender Formel berechnet:
Verfügbarkeit = ((Gesamtzeit - Ausfallzeit) / Gesamtzeit) × 100
Die Gesamtzeit Minuten ergibt sich aus der vereinbarten Betriebszeit* je Bezugszeitraum. Ausfallzeiten* sind diejenigen Minuten, an denen der Auftraggeber innerhalb der Betriebszeiten* keine Konnektivität zur vom Auftragnehmer bereitzustellenden Cloud-Infrastruktur herstellen kann oder die betroffene Leistung insgesamt nicht oder nicht in allen ihren wesentlichen Grundfunktionalitäten für mehr als einen unwesentlichen Teil der Nutzer zur Verfügung steht.
8.3 Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit mindern die Verfügbarkeit nicht, es sei denn, sie fallen in eine vereinbarte Kernbetriebszeit*.
8.4 Bezüglich der Verfügbarkeit gilt Folgendes:
- Der Auftragnehmer schuldet während der Betriebszeit* eine Verfügbarkeit von 95 % im Bezugszeitraum.
- Der Bezugszeitraum entspricht dem Abrechnungszeitraum dieses Vertrages.
- Alle Zeitangaben verstehen sich als Angaben nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. Sommerzeit (MESZ).
- Die Betriebszeit* ist die Zeit von Montag bis Sonntag von 0:00 bis 24:00 Uhr.
- Werktäglich ist die Zeit von 04:00 bis 07:00 Uhr die Zeit geplanter Nichtverfügbarkeit (z. B. für Wartungsarbeiten) und wird bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt.
- Ausfallzeiten*, die auf einem der folgenden Ereignisse beruhen, mindern die Verfügbarkeit nicht:
- Probleme innerhalb des Netzwerks oder der Infrastruktur des Auftraggebers oder von vom Auftraggeber beauftragten Dritten,
- Ausfall/Beeinträchtigung der Netzanbindung des Auftraggebers,
- Ausfälle/Beeinträchtigungen, die auf dem Handeln oder Unterlassen des Auftraggebers, seiner berechtigter Nutzer oder eines nicht vom Auftragnehmer beauftragten Dritten beruhen,
- nicht vertragsgemäße Nutzung der Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder der berechtigten Nutzer,
- Versäumnisse des Auftraggebers, vereinbarte Vorgaben zu erforderlichen Konfigurationen und Architekturen einzuhalten sowie fehlerhafte Eingaben beziehungsweise Anweisungen durch Nutzer des Auftraggebers,
- Handlungen nicht autorisierter Nutzer, soweit die Handlungsmöglichkeit des nicht autorisierten Nutzers dem Auftraggeber zuzurechnen ist (bspw. durch die Nichtbeachtung angemessener Sicherheitsverfahren),
- Aussetzen des Zugangs durch einen Sicherheitsvorfall* zum Schutz auch des Auftraggebers und aufgrund der Schwere des Sicherheitsvorfalls* eine Aussetzung als Maßnahme erforderlich ist (z. B. zur Sicherheit oder Integrität der Server)
- Ereignisse, die auf höherer Gewalt beruhen und nicht durch angemessene Maßnahmen des Auftragnehmers kompensiert werden können.
- Der Auftragnehmer ist für die Messung der Verfügbarkeit nicht verantwortlich.
8.5 Der Auftragnehmer behält sich auch im Übrigen vor, den Zugang zu Leistungen zeitweilig zu beschränken, wenn dies insbesondere im Hinblick auf Kapazitätsgrenzen oder zur Durchführung technischer Maßnahmen erforderlich ist. Der Auftragnehmer berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen des Auftraggebers, insbesondere durch Vorabinformationen und die Durchführung von Wartungsarbeiten möglichst zu den Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit.
9 Störungsklassifizierung
Es wird zwischen folgenden drei Störungsklassen unterschieden:
9.1 Eine schwerwiegende Störung* liegt vor, wenn für mehr als einen unwesentlichen Teil der vom Auftraggeber vertragsgemäß berechtigten Nutzer die Nutzung der betroffenen Leistung insgesamt oder in wesentlichen Funktionen unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.
9.2 Eine erhebliche Störung* liegt vor, wenn die Nutzung der betroffenen Leistung erheblich eingeschränkt ist. Eine erhebliche Störung* liegt auch vor, wenn die leichten Störungen* insgesamt zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Nutzung der betroffenen Leistung führen.
9.3 Eine leichte Störung* liegt vor, wenn die Nutzung der betroffenen Leistung ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.
10 Störungsbeseitigung
10.1 Liegt bei SaaS eine Störung* vor, wird sich der Auftragnehmer bemühen, alle für die Störungsbeseitigung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* angemessenen Maßnahmen zu ergreifen. Diese können z. B. Instandsetzungsleistungen oder Pflegeleistungen für die eingesetzte Software zur Beseitigung von Störungen* umfassen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Umgehungslösung* zur Verfügung zu stellen.
10.2 Gilt nur für gebührenpflichtige Nutzung: Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit der Störungsbeseitigung innerhalb angemessener Frist nach Zugang der entsprechenden Meldung von einem gebührenpflichtigen Auftraggeber oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* zu beginnen, wobei als angemessene Frist mindestens sieben Werktage vereinbart werden. Sind keine Wiederherstellungszeiten* vereinbart, ist die Störungsbeseitigung* in angemessener Frist abzuschließen.
10.3 Gilt nur für gebührenpflichtige Nutzung: Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder Erledigungszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung nach einer Mahnung mit angemessener Frist (mindestens 30 Werktagen) in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.
11 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss durch den Auftragnehmer
11.1 Um die Funktionalität der Leistungen zu verbessern, die Leistungen zu erhalten oder die Leistungen dem Stand der Technik anzupassen, kann der Auftragnehmer die Leistungen nach Vertragsbeginn ohne Zustimmung des Auftraggebers kurzfristig und ohne Vorankündigung anpassen. Eine solche Änderung darf aber nicht dazu führen, dass dem Auftraggeber die ursprünglich vereinbarten Funktionalitäten nicht mehr zur Verfügung stehen oder ursprünglich vereinbarte Anforderungen nur noch wesentlich eingeschränkt erfüllt werden.
11.2 Ein Anspruch des Auftraggebers auf einen neuen Programmstand* des ursprünglich zur Verfügung gestellten und vereinbarten Version besteht nicht.
11.3 Sofern für die Leistungen des Auftragnehmers keine Vergütungspflicht für den Auftraggeber vereinbart wurde, gilt abweichend zu den AGB folgendes:
11.3.1 Der Auftragnehmer ist zudem unbeschadet der Ziffer 11.1 und Ziffer 19 jederzeit berechtigt Leistungen ganz oder teilweise zu verändern, zu erweitern oder einzustellen. Sollte gesetzlich eine Benachrichtigung zwingend notwendig sein, gilt eine Frist von sieben Werktagen als angemessen. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
12 Pflichten und Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertragsende
Sofern in diesem Vertrag nicht gesondert geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen des Data Acts.
12.1 Bereitstellung von Informationen, Verfügbarmachung
Ist der Export von Daten und digitalen Vermögenswerten für den Auftraggeber aus technischen Gründen aus der Cloud-Infrastruktur in einem marktüblichen Austauschformat ganz oder teilweise nicht möglich, kann der Auftragnehmer den Auftraggeber hierbei gegen gesonderte Vergütung im angemessenen Umfang unterstützen (vgl. Ziffer 7.2). Beispielsweise durch die Möglichkeit des Herunterladens bzw. Übermittlung eines Datenbankauszugs. Die Unterstützung zur Übertragung erfolgt unverzüglich und in keinem Fall zu einem späteren Zeitpunkt als bis zum Ablauf des maximalen Übergangszeitraum gem. Ziffer 12.4.1, wobei der Auftragnehmer in diesem Zeitraum
- dem Auftraggeber und von ihm autorisierten Dritten beim Vollzug des Wechsels angemessene Unterstützung leistet;
- mit der gebotenen Sorgfalt handelt, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs aufrechtzuerhalten und die Erbringung der vertragsmäßigen Funktionen oder Dienste fortzusetzen;
- eindeutig über bekannte Risiken für die unterbrechungsfreie Erbringung der Funktionen oder Dienste unterrichtet, die auf den Auftragnehmer zurückgehen;
- während der Wechsel vollzogen wird, für ein hohes Maß an Sicherheit sorgt; dies gilt insbesondere für die Sicherheit der Daten während ihrer Übertragung und die kontinuierliche Sicherheit der Daten während des in Ziffer 12.4 genannten Abrufzeitraums im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht oder dem nationalen Recht;
12.2 Migration
12.2.1 Der Auftraggeber ist für die Migration auf ein anderes System selbst verantwortlich. Soweit vereinbart, wird der Auftragnehmer auf Verlangen im zumutbaren und angemessenen Umfang Leistungen erbringen und Informationen bereitstellen, die erforderlich sind, dass der Auftraggeber zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst wechseln, der von einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angeboten wird, oder den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, die Leistung selbst zu übernehmen. Sofern vereinbart, wird der Auftragnehmer die für die vertraglich vereinbarten Dienste relevante Ausstiegsstrategie des Auftraggebers unterstützen, unter anderem durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen. Einschränkungen für die Informationsbereitstellung aufgrund anwendbarer Schutzregelungen u.a. für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bleiben unberührt.
12.2.2 Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist für den Wechselprozess (vgl. Ziffer 19.1 Satz 3) über seine Entscheidung unterrichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchzuführen:
- Wechsel zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, wobei der Auftraggeber in diesem Fall die erforderlichen Angaben zu diesem Anbieter macht;
- Wechsel zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten;
- Löschung seiner exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte.
12.3 Pflichten nach Verfügbarmachung und Migration
12.3.1 Soweit sich nach der Verfügbarmachung gemäß Ziffer 12.1 an den dort genannten Gegenständen und/oder an den gespeicherten Daten Änderungen oder Ergänzungen ergeben haben, sind diese auf Anforderung des Auftraggebers erneut zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht rechtmäßig gelöscht wurden.
12.3.2 Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber zu einem vom Auftraggeber bestimmten Zeitpunkt die von ihm gespeicherten Daten und digitalen Vermögenswerte zu löschen bzw. zur Löschung zu markieren; in diesem Fall wird der Auftragnehmer die Daten und digitalen Vermögenswerte nicht rekonstruierbar löschen. Die Löschung ist dem Auftraggeber auf Verlangen durch entsprechende Erklärung oder anderweitig nachzuweisen. Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass bei der Löschung die Nutzer-ID und der Zeitpunkt der Löschung protokolliert werden. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Auftragnehmers bleiben unter Berücksichtigung der Vorgaben in Ziffer 7.1 unberührt.
12.3.3 Der Auftraggeber bleibt zum Export der Daten gemäß Ziffer 7.2 bis zu deren Löschung berechtigt.
12.3.4 Ein Löschen liegt im Sinne von Ziffer 12 auch vor, wenn Daten ausschließlich aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten beim Auftragnehmer gespeichert werden.
12.4 Maximaler Übergangszeitraum / Mindestfrist für den Datenabruf / Verlängerungsoption
12.4.1 Der maximale Übergangszeitraum für die Übertragung aller exportierbaren Daten und digitaler Vermögenswerte des Auftraggebers nach Ablauf der Kündigungsfrist für den Wechselprozess gemäß Ziffer 19.1. Satz 3 auf eine IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten des Auftraggebers beträgt höchstens 30 Kalendertage.
12.4.2 Ist der verbindliche maximale Übergangszeitraum nach Ziffer 12.4.1 technisch nicht durchführbar, so teilt der Auftragnehmer dies dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Beantragung des Wechsels mit und begründet ordnungsgemäß die technische Undurchführbarkeit und gibt einen alternativen Übergangszeitraum an, der sieben Monate nicht überschreiten darf. Im Einklang mit diesem Vertrag wird die Kontinuität des Dienstes während des alternativen Übergangszeitraums gegebenenfalls sichergestellt.
12.4.3 Die Mindestfrist für den Datenabruf beträgt 30 Kalendertage und beginnt nach dem Ablauf des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gemäß Ziffer 12.4.1 und der Ziffer 12.4.2 vereinbarten Übergangszeitraums.
12.4.4 Unbeschadet der Ziffer 12.4.2 ist der Auftraggeber berechtigt, den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum zu verlängern, den er für seine eigenen Zwecke für angemessener hält.
13 Nutzungsumfang und -rechte
13.1 Der Auftraggeber erhält an der jeweils aktuellsten Version der Software für die vertraglich festgelegte Anzahl an Nutzern einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Rechte, die Software mittels Zugriff über einen Browser und/oder eine bereitgestellte Zugangssoftware* nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zu nutzen. Sofern eine Vergütungspflicht vereinbart ist, wird das Nutzungsrecht für den Auftraggeber erst mit der vollständigen Zahlung eingeräumt.
13.2 Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wobei diejenigen Länder, in denen der Auftragnehmer aufgrund staatlicher Rechtsakte (beispielsweise Exportbeschränkungen) die jeweilige Leistung nicht allgemein anbietet und der Zugang zu den Leistungen bestimmungsgemäß nicht möglich ist, hiervon ausgenommen sind. Bestimmungsgemäß ist der Zugang nicht möglich, wenn bei einer zutreffenden Geolokalisierung der Zugang für alle Kunden in dem betreffenden Land aufgrund staatlicher Rechtsakte gesperrt ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich die Länder nennen, in denen der Auftragnehmer die Leistungen aufgrund vorgenannter Regelung nicht verfügbar macht.
13.3 Soweit die Inanspruchnahme von Leistungen durch den Auftraggeber nach Vertragsende vereinbart ist, stehen ihm die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zu. Ziffer 13.1 gilt entsprechend.
13.4 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer und den an der Leistungserbringung beteiligten Dritten die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Rechte an den vom Auftraggeber eingebrachten Daten und Software ein.
13.5 Der Auftraggeber darf die Software nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Eine weitergehende Nutzung der Software durch den Auftraggeber ist nicht gestattet.
13.6 Eine physische Überlassung der Software an den Auftraggeber erfolgt nicht. Insbesondere wird der Quellcode der Software dem Auftraggeber nicht zugänglich gemacht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Reverse Engineering, Disassemblierung, Dekomprimierung, Übersetzung oder sonstige unzulässige Offenlegungen weder selbst vorzunehmen noch zu veranlassen oder zu ermöglichen, soweit dies nicht nach anwendbarem zwingenden Recht zulässig ist.
13.7 Mit Vertragsende erlöschen die Nutzungsrechte des Auftraggebers an der Software und etwaiger speziellen Zugriffssoftware.
14 Unterauftragnehmer
14.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer einzusetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer auszuwechseln.
14.2 Die Benennung bzw. die Mitteilung geplanter Vertragsänderungen kann auch in Textform erfolgen (z. B. eine für den Auftraggeber zugänglichen Webseite, E-Mail, Push-Nachricht). Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Einsatz von Unterauftragnehmern bzw. vorgenannten Änderungen aus sachlichem Grund innerhalb drei Wochen ab der Benachrichtigung zu widersprechen, wobei er die sachlichen Gründe ausdrücklich zu benennen hat. Widerspricht der Auftraggeber nicht oder nicht fristgerecht, oder ohne Angaben von Gründen oder gibt er keine eindeutige Klärung ab, gilt der Wechsel bzw. die Neubeauftragung als genehmigt.
14.3 Erhebt der Auftraggeber frist- und formgerecht Widerspruch und können sich die Parteien auf die geplante Vertragsänderung bzw. den Austausch des Unterauftragnehmers nicht einigen, kann sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis ganz oder teilweise außerordentlich zum Zeitpunkt des geplanten Einsatzes des Unterauftragnehmers bzw. zum Zeitpunkt der Änderung kündigen
15 Vergütung
15.1 Sofern nicht anders vereinbart, richtet sich die Vergütung nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste des Auftragnehmers.
15.2 Sofern nicht anderes vereinbart, hat der Auftraggeber die Vergütung für die in Ziffer 2.1 genannten Leistungen monatlich im Voraus an den Auftragnehmer zu zahlen (Abrechnungszeitraum). Ziffer 15.3 bleibt unberührt. Die Parteien stellen klar, dass - unbeschadet weitere Pflichten -, der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung auch während der Tätigkeiten im Rahmen der Ziffer 12 schuldet.
15.3 Das monatlich zu zahlende Entgelt wird bei Änderungen der Anzahl berechtigter Nutzer oder des Speicherplatzvolumens gemäß der jeweils zum Anpassungszeitpunkt veröffentlichten Preisliste angepasst und ist sofort zur Zahlung fällig. Die Gebühren werden bei der nächsten Rechnungsstellung berücksichtigt. Eine Reduzierung der berechtigten Nutzer und/oder eine Reduzierung des Speicherplatzvolumens führt zu einer Vergütungsanpassung erst für den darauf folgenden Abrechnungszeitraum; eine anteilige Erstattung der Vergütung für den laufenden Abrechnungszeitraum ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber bleibt in vorgenannten Fall berechtigt, die bereits bezahlten Leistungen bis zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums in Anspruch zu nehmen.
15.4 Sonstige Leistungen des Auftragnehmers werden aufgrund eines gesonderten vergütungspflichtigen Vertrages abgerechnet (z. B. Vergütung nach Aufwand).
15.5 Eine Vergütung ist nach Zugang einer Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
15.6 Rechnungen können in elektronischer Form gemäß E-Rechnungsverordnung ausgestellt und übermittelt werden. Im Falle wiederkehrender Vergütungen ist eine einmalige Dauerrechnung ausreichend, solange sich die Vergütung nicht geändert hat.
15.7 Es wird eine Preisanpassung für Leistungen vereinbart. Falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, gilt Folgendes: Die Erhöhung der Vergütung kann auf die Ankündigung folgenden Abrechnungszeitraum angekündigt werden. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung der Preiserhöhung oder erklärt er sich nicht zur angekündigten Preiserhöhung, steht dem Auftragnehmer in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zum vorgesehenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu. Stimmt der Auftraggeber der angekündigten Preiserhöhung zu, ist die neue Vergütung ab dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt geschuldet, jedenfalls auf den auf die Ankündigung folgenden Abrechnungszeitraum.
15.8 Alle Preise verstehen sich netto und, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
16 Mitwirkung des Auftraggebers / Pflichten des Auftraggebers
16.1 Dem Auftraggeber obliegen die im Vertrag aufgeführten Mitwirkungsleistungen. Er wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung stellen.
16.2 Der Auftraggeber unterhält angemessene Sicherheitsstandards für die Nutzung der Leistungen durch ihn und seine berechtigten Nutzer.
16.3 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Systeme und Daten, die er dem Auftragnehmer im Zuge der Leistungserbringung zugänglich macht, auch durch den Auftragnehmer dafür betrieben bzw. verarbeitet werden dürfen. Der Auftraggeber ist zudem für Art und Inhalt der dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Daten und Software verantwortlich. Unbeschadet etwaig vereinbarten Verpflichtung des Auftragnehmers zur Datensicherung ist der Auftraggeber selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der SaaS-Dienste erforderlichen Daten und Informationen und deren regelmäßiger Datensicherung verantwortlich.
16.4 Im Rahmen der Auftragsverarbeitung prüft der Auftraggeber eigenverantwortlich, ob die von ihm im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistung an den Auftragnehmer übermittelten Daten personenbezogene Daten darstellen und die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten im Wege der Auftragsverarbeitung zulässig ist. Insbesondere holt der Auftraggeber bei Bedarf die für eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO erforderlichen Einwilligungen vor deren Verarbeitung durch den Auftragnehmer ein und dokumentiert diese.
16.5 Nutzt der Auftraggeber die Leistungen, um den Nutzern Software und andere Serviceangebote zur Verfügung zu stellen, ist er auch für deren Nutzung verantwortlich. Der Auftraggeber unterrichtet die jeweiligen Nutzer im erforderlichen Umfang über die für sie relevanten Leistungen, deren Grenzen und über relevante Mitwirkungsleistungen sowie die vertraglichen Verpflichtungen.
16.6 Der Auftraggeber hat Störungen* bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Eine Meldung ist ausschließlich in der Administrationskonsole, der Eintrag in ein Ticketsystem oder durch Übersendung per E-Mail an den Auftragnehmer möglich. Bei einer Meldung in davon abweichenden Form schuldet der Auftragnehmer keine Bearbeitung. Unabhängig davon hat der Auftragnehmer einer derartige Störungsmeldung unverzüglich in das hierfür vorgesehene System (Administrationskonsole oder Ticketsystem) einzustellen.
16.7 Bei vereinbartem Remoteservice* wird der Auftraggeber entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen die notwendigen technischen Einrichtungen bei sich einrichten und dem Auftragnehmer bereitstellen, soweit dies für den Zugriff auf das System nötig ist.
16.8 Dem Auftraggeber obliegt es zudem, die Funktionalitäten in einer bereitgestellten Administrationskonsole des Auftragnehmers zu nutzen, insbesondere die Empfangsberechtigten für Mitteilungen des Auftragnehmers zu benennen oder weitere berechtigte Nutzer anzulegen und zu verwalten. Eine Erweiterung der berechtigten Nutzer ist gesondert gebührenpflichtig. Der Auftraggeber hat insbesondere darauf zu achten, dass die berechtigen Nutzer gelöscht werden, wenn die entsprechenden Personen nicht mehr für den Auftraggeber tätig sind. Der Auftraggeber ist weiter für die Zuweisung von Rollen und Rechten der berechtigten Nutzer verantwortlich.
16.9 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die von ihm angelegten bzw. freigeschalteten/berechtigten Nutzer sich zuvor an die Einhaltung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und an anderer Stelle auferlegten Pflichten entsprechend verpflichtet haben.
16.10 Der Auftraggeber ergreift wirtschaftlich angemessene Maßnahmen, um einen nicht autorisierten Zugriff bzw. eine nicht autorisierte Nutzung über die ihm zur Verfügung gestellten Zugänge zu verhindern oder zu beenden. Unbenommen ist die Pflicht des Auftragnehmers, angemessene Maßnahmen zu treffen, die Leistung und die Zugänge dazu vor nicht autorisiertem Zugriff zu schützen. Der Auftraggeber haftet nicht für unautorisierten Zugriff, wenn dieser durch eine solche Maßnahme des Auftragnehmers hätte verhindert werden können.
16.11 Auf einen entsprechenden Hinweis des Auftragnehmers hin, dass nicht vom Vertrag gedeckte zusätzliche Beauftragungen von Leistungen über den Zugang zu den Leistungen möglich sind, z. B. mit Hilfe einer Administrationskonsole, trifft der Auftraggeber insoweit angemessene organisatorische Maßnahmen zur Überwachung der Art und des Umfangs der Nutzung der Leistungen. Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber entsprechende Administrationsmöglichkeiten, insbesondere eine Rechte- und Rollenstruktur zur Verfügung stellt, obliegt dem Auftraggeber in dem dadurch ermöglichten Umfang die Verhinderung von über die Administrationskonsole möglichen Beauftragungen zusätzlicher Leistungen des Auftragnehmers.
16.12 Weitergehende Pflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.
17 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Leistungen
17.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Falle der Leistung gegen Entgelt (z. B. gebührenpflichtige Erweiterung der Nutzeranzahl) während der Vertragslaufzeit die Leistung vertragsgemäß zur Verfügung zu stellen. Für die Zeit, in der die Nutzbarkeit der Leistung wegen eines Mangels oder einer Schlechtleistung gemindert ist, hat der Auftraggeber nur eine angemessen herabgesetzte Vergütung für die Leistung zu entrichten, soweit für diese Schlechtleistung nicht eine andere Kompensation (wie Nichterfüllungsgutschriften) vereinbart ist und ein Verschulden auf Seiten des Auftragnehmers nach Maßgabe der Ziffer 18 vorliegt. Ziffer 17.3 bleibt unberührt.
17.2 Sofern nicht anders vereinbart, bleiben die sonstigen zwingenden gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln oder Schlechtleistung unberührt.
17.3 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bestehen insbesondere nicht
- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Software,
- bei einer Fehlbedingung durch den Auftraggeber oder von ihm autorisierter Nutzer,
- bei Mängeln, die durch Nichteinhaltung von den für die Software vorgesehenen Nutzungsbedingungen und/oder dieser AGB verursacht wurden,
- im Falle des Einsatzes von Hardware, Software oder sonstiger Geräteausstattungen, die für die Nutzung der Software nicht geeignet sind,
- wenn der Auftraggeber ein Mangel nicht und/oder nicht in der vereinbarten Form unverzüglich anzeigt und der Auftragnehmer infolge der Unterlassung der unverzüglichen Mangelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte, oder
- wenn der Auftraggeber den Mangel bei Vertragsschluss kennt und sich die Rechte nicht vorbehalten hat.
- wenn dem Auftraggeber der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
17.4 Soweit ein Mangel vom Auftraggeber angezeigt wurde und die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nicht ausgeschlossen sind, gibt der Auftraggeber, dem Auftragnehmer in angemessenen Umfang Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Mangelbeseitigung. Den Mitarbeitern und beauftragten des Auftragnehmers, wird zu diesem Zweck freier Zugang zu den Systemen des Auftraggebers gewährt, soweit dies erforderlich ist.
17.5 Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, einen Minderungsanspruch dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von dem laufend zu zahlenden Entgelt eigenständig abzieht; der bereicherungsrechtliche Anspruch des Auftraggebers, den zu viel gezahlten Teil des Entgelts zurückzufahren, bleibt hiervon unberührt.
17.6 Soweit er sich bei denen mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Leistungen um reine Dienstleistungen handelt (z. B. Support Dienstleistungen), haftet der Auftragnehmer für Mängel dieser Dienstleistungen nach den Regeln des Dienstvertragsrechts, wobei Ziffer 18 unberührt bleibt.
18 Haftungsbeschränkung
Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens-, Freistellungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen:
18.1 Der Auftragnehmer haftet im Fall einfacher Fahrlässigkeit unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, soweit diese durch eine schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, nämlich einer Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, verursacht wurden. Die Haftung gemäß dieser Ziffer 18.1 für einfache Fahrlässigkeit ist zudem auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Partei bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.
18.2 Die Haftung der Parteien für Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen oder grobe Fahrlässigkeit der jeweils anderen Partei, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, sowie für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes wegen des Fehlens zugesicherter und/oder garantierter Eigenschaften, wegen Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien und/oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
18.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Mängel wird ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Auftraggebers.
18.4 Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet die jeweilige Partei nach Maßgabe von Ziffer 18.1 bis Ziffer 18.3 nur, soweit ein solcher Verlust durch angemessene und regelmäßige Datensicherungsmaßnahmen seitens der anderen Partei nicht vermeidbar gewesen wäre.
18.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 18.1. bis 18.4 gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
19 Laufzeit und Kündigung
19.1 Sofern nichts anderes vereinbart, hat dieser Vertrag eine Laufzeit von einem Monat (Abrechnungszeitraum). Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um einen weiteren Monat, sofern das Vertragsverhältnis nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von sieben Werktagen gekündigt wird. Daneben beträgt die Kündigungsfrist zum Zwecke der Einleitung eines Wechselprozesses zwei Monate („Kündigungsfrist für den Wechselprozess"); Ziffer 12.4 bleibt unberührt.
19.2 Bei vergütungsfreier Nutzung kann dieser Vertrag von jedem Vertragsteil jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
19.3 Zudem kann der Vertrag von jedem Vertragsteil bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ganz oder teilweise gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 314 BGB i.V.m. § 323 Absatz 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt aber für solche Leistungen, für die der Auftraggeber darlegt, dass sie für ihn aufgrund der Kündigung ohne Interesse sind.
19.4 Der Vertrag gilt zwischen den Parteien darüberhinaus als gekündigt, wenn eines der folgenden Ereignisse vollständig eingetreten ist und der Auftraggeber vom Auftragnehmer über die Kündigung unterrichtet wird:
19.4.1 Sofern anwendbar, nach erfolgreichem Abschluss des Wechselprozesses/Migrationsprozesses („Ereignis A"). Die Kündigung der Vereinbarung gemäß Ziffer 19.4.1 gilt als erfolgt, wenn alle exportierten Daten (vgl. Anhang 2) dem Auftraggeber zu Verfügung stehen. Tritt Ereignis A vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ein, gelten die in diesem Vertrag festgelegten Gebühren für die vorzeitige Kündigung, oder
19.4.2 Nach Ablauf der Kündigungsfrist für den Wechselprozess gemäß Ziffer 19.1 Satz 3, wenn der Auftraggeber nicht wechseln, sondern seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte (vgl. Anhang 2) bei Beendigung des Vereinbarung löschen möchte („Ereignis B").
19.4.3 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer in jedem Fall sofort über den erfolgreichen Wechsel bzw. Export der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte.
20 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt. Dies gilt auch für ein etwaiges Vermieterpfandrecht in Bezug auf gehostete Daten und Anwendungen des Auftraggebers.
21 Textform
Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform. Auch Eintragungen in der Administrationskonsole* entsprechen der Textform. Für Störungsmeldungen und Mängelrügen ist der Eintrag in ein Ticketsystem, sofern zur Verfügung gestellt wird, ausreichend. Ein solches Ticketsystem ist zwingend zu verwenden.
22 Schuldübernahme durch einen Dritten / Abtretung
22.1 Sofern rechtlich zulässig, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine befreiende Schuldübernahme für die Pflichten aus diesem Vertrag mit einem Dritten zu vereinbaren. Der Auftraggeber erklärt hierfür bereits hiermit seine Zustimmung.
22.2 Dem Auftragnehmer steht es zudem frei, Rechte aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
23 Force Majuere
23.1 Soweit und solange ein Fall höher Gewalt („Force Majeure") vorliegt, sind die Parteien zeitweise von ihren Leistungspflichten befreit.
23.2 Force Majeure ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlichem erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Davon umfasst sind insbesondere staatliche Maßnahmen wie Lockdowns, Reise- und Versammlungsverbote, Exportbeschränkungen und Gesundheitsschutzanordnungen im Zusammenhang mit Epidemien oder Pandemien, behördliche Schließung, Lieferkettenunterbrechungen, Krieg, Streik, Cyberangriffe.
23.3 Die Parteien können den Vertrag - unbeschadet sonstiger Kündigungsrechte - kündigen, wenn ein Force Majeure Ereignis länger als zwei Monate andauert und eine einvernehmliche Vertragsanpassung nicht erreicht werden kann.
24 Anwendbares Recht, Vertragssprache, Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, Geltungsreihenfolge
24.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Vertragssprache ist Deutsch.
24.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der jeweils übrigen Bestimmungen nicht berührt.
24.3 Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §§ 38, 40 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz des Aufragnehmers.
24.4 Geltungsreihenfolge: Sofern nicht anders bestimmt, geht die Individualvereinbarung vor der AGB und ihren Anhängen. Die AVV geht in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich in jedem Fall der AGB vor.
25 Begriffsbestimmungen
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Auftragnehmer | Auftragnehmer bzw. Anbieter im Sinne dieser AGB und sonstiger Vereinbarungen ist: Haiko Gesell, Mathildenstr. 42, 90762 Fürth. |
| Auftraggeber | Auftraggeber ist die natürliche Person als Inhaber eines Handwerksbetriebs oder die juristische Person als Handwerksbetrieb, die die Leistungen des Auftragnehmers für den Handwerksbetrieb zur Nutzung zu eigenen Zwecken beauftragt. |
| Administrationskonsole | Zentrales webbasiertes Bedieninterface/Dashboard, über das der Auftraggeber bzw. von ihm autorisierte Nutzer insbesondere Benutzerkonten, Rollen und Berechtigungen, Projekte verwalten, Zugriffsrechte vergeben, Werkzeuge, sowie administrative Einstellungen konfigurieren können. |
| Auftragswert | Der Auftragswert ist die Summe aller zu zahlenden Vergütungen innerhalb eines Vertragsjahres bzw. bei einem kürzeren Abrechnungszeitraum die 12fache Vergütung des Abrechnungszeitraum. |
| Ausfallzeit | Zeiten der ungeplanten Nichtverfügbarkeit der Leistung innerhalb der Betriebszeit. |
| berechtigte Nutzer/Nutzeranzahl | Die vom Auftraggeber vergütungspflichtig erworbene Anzahl der berechtigen Nutzer. |
| Betriebsbereitschaft | Die Leistung funktioniert störungsfrei. |
| Betriebszeit | Zeiten, in denen der Auftraggeber Anspruch auf Bereitstellung der Leistung hat. |
| Concurrent User | Gleichzeitige Nutzer einer Leistung, z. B. einer SaaS. |
| Data Act | VERORDNUNG (EU) 2023/2854 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung – Data Act – DA). |
| Datensicherung | Datensicherung umfasst alle technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftraggebers abseits der vom Auftragnehmer angebotenen Cloud-Infrastruktur zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der auf der Cloud-Infrastruktur gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten und Software*. |
| Kernbetriebszeit | Vereinbarte Zeiten innerhalb der Betriebszeit, in denen der Auftraggeber Anspruch auf Bereitstellung der Leistung mit gesteigertem Leistungsumfang hat, z. B. mit einer höheren Verfügbarkeit oder einer besonders kurzen Wiederherstellungszeit. Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit liegen außerhalb der Kernbetriebszeit. |
| Mindestfrist für den Datenabruf | Siehe Ziffer 12.4.3 dieser Vereinbarung. |
| Named User | Von Auftraggeber namentlich benannte Nutzer. |
| Patch | Temporäre Behebung eines Mangels und/oder einer Störung* in der Software ohne Eingriff in den Quellcode*. |
| Programmstand | Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*. |
| Reaktionszeit | Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Auftreten der Störung, läuft jedoch nur in den vereinbarten Servicezeiten*. Tritt die Störung außerhalb dieser Zeiten ein, beginnt die Reaktionszeit mit der nächsten Servicezeit*. |
| Release / Version | Neue Entwicklungsstufe einer Software, die sich gegenüber dem vorherigen Release* bzw. der Version* im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet (z. B. Änderung der Versionsnummer von 4.5.7 zu 5.0.0). |
| Servicezeit | Zeiten, innerhalb derer der Auftraggeber Anspruch auf Störungs- bzw. Mangelbehebungsarbeiten hat. |
| Sicherheitsvorfall | Angriff auf die Cloud-Infrastruktur und die Leistungen des Auftragnehmers, der die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität derselben
|
| Software as a Service (SaaS) | Bezeichnet die Bereitstellung von Software bzw. Funktionen von Software in einer vom Auftragnehmer betriebenen Infrastruktur. |
| Störung | Beeinträchtigung der Eignung der Leistung zur vertraglich vereinbarten, bzw. soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung. Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon, ob diese Abweichung bereits bei Leistungsbeginn vorlag. |
| maximaler Übergangszeitraum | Siehe Ziffer 12.4.1 dieser Vereinbarung. |
| Umgehungslösung | Temporäre Überbrückung eines Mangels und/oder einer Störung*. |
| Update | Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen sowie geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Software* in einer einzigen Lieferung (z. B. Änderung der Versionsnummer von 4.1.3 zu 4.1.4). |
| Upgrade | Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen und mehr als geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Software* in einer einzigen Lieferung (z. B. Änderung der Versionsnummer von 4.1.3. zu 4.2.0) |
| Wechselprozess | Es gilt die Begriffsbestimmung des Data Acts. |
| Wiederherstellungszeit | Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Auftreten der Störung*, läuft jedoch nur in den vereinbarten Servicezeiten. Tritt die Störung* außerhalb dieser Zeiten ein, beginnt die Wiederherstellungszeit mit der nächsten Servicezeit. |
| Zugangssoftware | Für den Zugang zu der vom Auftragnehmer betriebenen Cloud-Infrastruktur erforderliche Software zur Nutzung der Leistungen, z. B. einer vereinbarten Anwendung, Internetbrowser, mobile App oder Plattform. |
26 Anhang
- Anhang 1 – Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 Abs. 2 DS-GVO (AVV)
- Anhang 2 – (Erschöpfende) Auflistung aller Kategorien von Daten und digitalen Vermögenswerten, die während des Wechselvollzugs bzw. Exports übertragen werden können, einschließlich mindestens aller exportierbaren Daten.
- Anhang 3 – (Erschöpfende) Auflistung der Datenkategorien, die für die interne Funktionsweise des Datenverarbeitungsdienstes des Auftragnehmers spezifisch sind und von den exportierbaren Daten gem. Anhang 2 ausgenommen werden.